Darf ein politischer Verein öffentlich als „linksextrem“ bezeichnet werden?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Darf ein politischer Verein öffentlich als „linksextrem“ bezeichnet werden?

Die Bezeichnung eines politisch aktiven Vereins als „linksextrem“ kann als zulässige Meinungsäußerung angesehen werden, wenn hierfür eine hinreichende Tatsachengrundlage besteht. Unzulässig bleibt hingegen die Behauptung, der Verein handele satzungswidrig parteipolitisch abhängig (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 12.06.2026, Az. 25 U 165/24).

Worum geht es?

Im Februar 2022 veröffentlichte ein Mitglied des AfD-Kreisverbandes Fulda auf Facebook einen Beitrag über den Verein „Fulda stellt sich quer e.V.“. Darin wurde behauptet, der Verein habe über die Stadt Fulda rund 40.000 € an Steuermitteln erhalten und nutze diese Mittel, um politische Gegner zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang bezeichnete der Verfasser den Verein unter anderem als „linksextrem“, warf ihm vor, politische Mitbewerber zu „diffamieren“ sowie den Wahlkampf zu „stören“ und behauptete außerdem, der Verein handle „völlig zuwider der eigenen Satzung“, obwohl diese parteipolitische Unabhängigkeit vorsehe.

Der Verein, der sich als Teil der antifaschistischen Bewegung versteht und sich wiederholt für ein Verbot der AfD ausgesprochen hat, mahnte den AfD-Kreisverband wegen dieser und weiterer Äußerungen zunächst außergerichtlich ab und machte Unterlassungsansprüche geltend. Daraufhin erhob der AfD-Kreisverband Klage vor dem Landgericht Fulda mit dem Ziel festzustellen, dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unbegründet seien.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: panida wijitpanya, Stock-Fotografie-ID: 1404146717

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