Quarantäne im Fußballverein: Wer trägt den Verdienstausfall des Zeugwarts?
Muss ein Vereinsmitarbeiter nach einem Kontakt im Vereinsbetrieb in Quarantäne, wird sein Arbeitsausfall dadurch nicht automatisch zum Betriebsrisiko des Vereins. Hätte er ohne die Quarantäne weiterarbeiten können, kann der Verein grundsätzlich eine Erstattung nach § 56 IfSG beanspruchen (OVG Münster, Beschl. v. 14.08.2026, Az. 13 A 124/23).
Worum geht es?
Die Klägerin ist ein Fußballverein und beschäftigte den Arbeitnehmer T. als „Zeugwart/Betreuer der 1. Mannschaft“. Nach seinem Arbeitsvertrag war T. für die Organisation und Durchführung von Arbeiten zuständig, die im Zusammenhang mit dem Spiel- und Trainingsbetrieb der ersten Mannschaft standen. Hierzu gehörten insbesondere praktische Tätigkeiten wie Wäschetransporte, Kurierfahrten und Materialbeschaffung.
Vom 13. bis 27. März 2020 musste T. aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne und konnte deshalb seine Tätigkeit für den Fußballverein nicht in der üblichen Weise ausüben. Die Klägerin leistete für diesen Zeitraum Aufwendungen in Höhe von 1.162,31 € an T. und verauslagte außerdem Sozialabgaben in Höhe von 774,19 €. Anschließend verlangte sie vom beklagten Land die Erstattung dieser Beträge.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob T. während seiner Quarantäne überhaupt einen Verdienstausfall im Sinne des § 56 Abs. 1 IfSG erlitten hatte oder der Fußballverein seinen Lohn ohnehin weiterzahlen musste. Das beklagte Land meinte, T. hätte zumindest organisatorische Aufgaben von zu Hause erledigen können. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der reguläre Spielbetrieb eingestellt und das Training eingeschränkt war.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Ridofranz, Stock-Fotografie-ID: 2228740185
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