Kann ein Insolvenzplan den Mitgliederbeschluss eines Vereins ersetzen?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Kann ein Insolvenzplan den Mitgliederbeschluss eines Vereins ersetzen?

Kann der Fortsetzungsbeschluss eines insolventen eingetragenen Vereins wirksam unmittelbar im Insolvenzplan getroffen werden, ersetzt dieser den erneuten Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BGB (KG, Beschl. v. 13.05.2026, Az. 22 W 15/26).

Worum geht es?

Der beteiligte Verein wurde bereits im Jahr 1933 gegründet und ist seit 2006 im elektronischen Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Über das Vermögen des Vereins wurde zum 1. Januar 2025 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Im Insolvenzplan wurde festgelegt, dass der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 42 Abs. 1 BGB aufgelöste Verein mit Aufhebung des Verfahrens fortgesetzt werden soll. Die Vereinsmitglieder wurden dabei als eigene Beteiligtengruppe nach § 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 InsO in den Insolvenzplan einbezogen. Nach dem Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 235 InsO) bestätigte das Insolvenzgericht den Insolvenzplan gemäß § 248 InsO. Die Bestätigung wurde rechtskräftig.

Anschließend meldete der Liquidator die Fortsetzung des Vereins zum Vereinsregister an. Das Registergericht verlangte jedoch zusätzlich einen Beschluss der Mitgliederversammlung und stützte sich dabei auf § 42 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hierzu erließ das Amtsgericht Charlottenburg eine Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG und forderte die Vorlage eines entsprechenden Mitgliederbeschlusses. Gegen diese Zwischenverfügung legte der Verein Beschwerde ein.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: Pusteflower9024, Stock-Fotografie-ID: 1238026648

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