Wie weit darf ein Tierschutzverein bei investigativen Recherchen gehen?
Auch ein Tierschutzverein kann als Presse im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einzustufen sein und muss bei identifizierender Verdachtsberichterstattung die presserechtlichen Sorgfaltspflichten beachten (LG Augsburg, Urt. v. 06.02.2026, Az. 021 O 3453/25).
Worum geht es?
Die Kläger, ein landwirtschaftlicher Betrieb und dessen Geschäftsführer, wandten sich gegen einen auf Social Media veröffentlichten Videobericht, in dem sie namentlich und anhand ihres Wohnortes sowie durch Luftaufnahmen ihres Betriebsgeländes identifizierbar dargestellt wurden. Darin erhob der beklagte Tierschutzverein den Vorwurf systematischer Tierquälerei, tierschutzwidriger Betriebsabläufe und strafbaren Verhaltens bei der Haltung von Kaninchen zur Gewinnung polyklonaler Antikörper. Der Bericht endet mit dem Hinweis, dass bereits Strafanzeige erstattet worden sei. Zudem wird behauptet, behördliche Kontrollen seien angekündigt gewesen und es existierten bereits tierfreie Alternativen, die medizinisch sogar besser funktionierten.
Die Kläger begehrten Unterlassung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Sie machten geltend, es handele sich um eine identifizierende Verdachtsberichterstattung, ohne dass ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Außerdem seien einzelne Tatsachenbehauptungen objektiv falsch.
Demgegenüber berief sich der Tierschutzverein auf die Presse- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, das erhebliche öffentliche Interesse an der Aufdeckung von Missständen sowie darauf, kein klassisches Presseunternehmen zu sein.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: GeorgePeters, Stock-Fotografie-ID: 1000301206
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