DFB und Spielervermittler: EuGH zieht die Leitplanken für Verbandsregelungen
Sportverbände dürfen Spielervermittler grundsätzlich durch Verbandsregelungen regulieren, sofern diese ein legitimes Gemeinwohlziel verfolgen und die Anforderungen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit erfüllen. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Ausnahme vom unionsrechtlichen Kartellverbot gerechtfertigt sein (EuGH, Urt. v. 09.07.2026, Rs. C-428/23).
Worum geht es?
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Deutsche Fußball-Bund (DFB) Spielervermittlern durch sein Reglement für Spielervermittlung (RfSV) verbindliche Vorgaben machen darf, ohne gegen das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV zu verstoßen.
Geklagt haben der Spielervermittler Roger Wittmann sowie eine österreichische Gesellschaft gegen das seit April 2015 geltende Reglement. Dieses richtet sich zwar unmittelbar an Vereine und Spieler, regelt aber zugleich die Tätigkeit von Spielervermittlern. Vorgesehen sind unter anderem eine Registrierungspflicht, die Unterwerfung unter die Statuten und die Verbandsgerichtsbarkeit von FIFA und DFB, die Offenlegung von Vermittlungsvergütungen sowie Verbote von Provisionen bei Minderjährigen und Beteiligungen an zukünftigen Transfererlösen.
Die Kläger sehen hierin unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV und halten das Reglement deshalb für kartellrechtswidrig.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: TBE, Stock-Fotografie-ID: 494339402
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