Darf eine Behörde nach 20 Jahren die gesamte Vereinsförderung zurückfordern?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Darf eine Behörde nach 20 Jahren die gesamte Vereinsförderung zurückfordern?

Verstößt ein gemeinnütziger Verein gegen die Zweckbindung einer Förderung, darf die Behörde die Zuwendung in atypischen Fällen nicht schematisch vollständig zurückfordern, sondern muss die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (VG Stuttgart, Urt. v. 22.04.2026, Az. 3 K 4843/25).

Worum geht es?

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der ein Gästehaus und zwei Tagungshäuser betreibt. 2002 erhielt er vom Land Baden-Württemberg einen Zuschuss von 357.904 € für den Umbau eines Lehrsaals zu einem multimedialen Veranstaltungsraum. Nach dem Zuwendungsbescheid durfte der geförderte Raum ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken dienen und nicht (auch nicht teilweise) wirtschaftlich genutzt werden. Zudem war er für Nutzungen im Landesinteresse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Spätere Prüfungen ergaben, dass der Verein den Raum teilweise anderen Einrichtungen gegen Entgelt überlassen hatte. Der Verein hielt dies für unschädlich, weil überwiegend gemeinnützige Veranstaltungen stattgefunden hätten und die verlangten Beträge lediglich die Betriebskosten decken sollten.

Das Regierungspräsidium sah darin dagegen eine förderschädliche Nutzung. Es nahm den Zuwendungsbescheid nach § 48 Abs. 1 und 2 LVwVfG rückwirkend zurück und verlangte die vollständige Erstattung zuzüglich Zinsen. Der Verein erhob hiergegen Klage und berief sich insbesondere darauf, dass eine vollständige Rückforderung nach rund 20 Jahren unverhältnismäßig sei.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: kasto80, Stock-Fotografie-ID: 1394389255

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