Formelle Satzungsmäßigkeit: Ist ein pauschaler Verweis auf die AO zu unbestimmt?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Formelle Satzungsmäßigkeit: Ist ein pauschaler Verweis auf die AO zu unbestimmt?

Die Satzung muss den gemeinnützigen Zweck klar benennen und dessen unmittelbare sowie ausschließliche Verfolgung gewährleisten. Ein pauschaler Verweis auf die Abgabenordnung genügt hierfür nicht (BFH, Urt. v. 20.11.2025, Az. V R 23/23).

Worum geht es?

Die Klägerin verfolgte in ihrer Satzung „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung“. Eine nähere Konkretisierung dieser Zwecke enthält die Satzung nicht.

Gleichzeitig verfolgte die Klägerin das Ziel, ihre Mitglieder im Bereich Informationstechnologie zu unterstützen, etwa durch IT-Leistungen zur Förderung wissenschaftlicher und lehrbezogener Zwecke. Die Klägerin entwickelte hierfür Software, die Geschäftsprozesse ihrer Mitglieder abbildete. Diese diente hauptsächlich der Verwaltung, der Abwicklung von Bewerbungsprozessen, der Vernetzung von Forschenden sowie der Buchführung und Personalverwaltung. Offen zugängliche Schnittstellen ermöglichten die Integration in andere Systeme. Darüber hinaus vergab die Klägerin Stipendien und betreute wissenschaftliche Arbeiten.

Im Januar 2015 stellte das Finanzamt (FA) die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO fest und bestätigte die gemeinnützige Zweckverfolgung im Bereich Wissenschaft und Forschung. Nach einer Außenprüfung kam das FA jedoch zu dem Ergebnis, dass der Feststellungsbescheid materielle Fehler enthalte, da die Klägerin den steuerbegünstigten Zweck der Wissenschaft und Forschung nicht unmittelbar selbst verfolge. Infolgedessen hob das FA im November 2020 den Bescheid ab dem Jahr 2021 auf.

Wie hat das Gericht entschieden?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Bildnachweis: Martin Keiler, Stock-Fotografie-ID: 1187170985

Teile diesen Beitrag

Kommentare (2)

  • Simon Hengel

    Vielen Dank, ein sehr interessanter Beitrag!

    Mich würde ja interessieren, ob eine Gemeinnützigkeit als Service-Gesellschaft nach § 57 Abs. 3 AO möglich gewesen wäre? Natürlich hätte man dann nur für bestimmte Organisationen tätig sein können, nicht quasi am freien Markt oder für eine offene Mitglieder-Liste. Und diese Organisationen hätte man, soweit ich es verstehe, ausdrücklich in der Satzung benennen müssen. Außerdem hängt das Schicksal dieses planmäßigen Zusammenwirkens derzeit auch noch in der Luft respektive beim EuGH an.

    Aber ansonsten wäre das vielleicht eine Möglichkeit. Oder lässt sich sowas über eine Art Förderzweck konstruieren, indem man Mittel – in diesem Fall in Form konkreter Leistungen – für andere gemeinnützige Körperschaften bereitstellt? Oder ist das ein Holzweg?

    1. April 2026 at 11:56
    • Vereinfacher

      Auch bei Ausrichtung eines gemeinnützigen Trägers als Service-Gesellschaft nach § 57 Abs. 3 AO müssen die nach der Mustersatzung in Anlage 1 zu § 60 AO notwendigen Bestandteile ausdrücklich in die Satzung aufgenommen werden.

      1. April 2026 at 13:56

Schreibe einen Kommentar