Steueränderungsgesetz 2025 – Teil 6: Restaurationsleistungen
Am 4. September 2025 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025. Der Referentenentwurf enthält neben einer Reihe technischer Anpassungen auch bedeutende Bestimmungen für das Gemeinnützigkeitsrecht.
Reduzierung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
Durch Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird eine dauerhafte Reduzierung des Umsatzsteuersatzes auf 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) umgesetzt.
Zentrale Entscheidungsgrundlage ist die politische und wirtschaftliche Erkenntnis, dass die temporäre Umsatzsteuersenkung in der Pandemiezeit (01.07.2020 – 31.12.2023) ein wirksames Instrument war, um die Gastronomie zu stabilisieren. Seit dem 1. Januar 2024 galt wieder der reguläre Steuersatz von 19 %. Nun soll ab dem 1. Januar 2026 eine dauerhafte Begünstigung eingeführt werden, um der Branche strukturell entgegenzukommen.
Dabei steht nicht nur die Gastronomie im Fokus, sondern ausdrücklich auch der Bereich der gemeinnützigen Verpflegungsdienstleister – insbesondere: Kindertagesstätten, Schulen, Krankenhäuser und Sozialeinrichtungen.
Für diese Einrichtungen wurde im Entwurf klar festgestellt, dass sie durch die bisherige steuerliche Differenzierung (z. B. zwischen Lieferung, Catering oder stationärer Versorgung) unverhältnismäßig belastet wurden. Mit der neuen Rechtslage entsteht eine einheitliche Besteuerung von Speisen, unabhängig von der Frage, wo sie konsumiert werden, wer sie anbietet, oder wie die Leistung im Einzelfall technisch ausgestaltet ist.
Ziel der Neuregelung ist somit zum einen die wirtschaftliche Stabilität der Branche zu sichern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Zum anderen führte die bisherige Differenzierung der Steuersätze je nach Leistungsform regelmäßig zu Abgrenzungsschwierigkeiten (z. B. bei Catering, Schul- oder Krankenhausverpflegung). Die einheitliche Besteuerung reduziert diese Probleme nun sowohl für Leistungserbringer als auch für die Finanzverwaltung.
Besonders relevant ist die Änderung für gemeinnützige Organisationen: Diese sind häufig in Bereichen tätig, in denen regelmäßig Verpflegungsleistungen erbracht werden. Die Neuregelung verschafft ihnen sowohl finanzielle als auch administrative Entlastungen.
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Bildnachweis: kool99, Stock-Fotografie-ID: 1366945834
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