Gemeinnützigkeit bei Betriebs-Kitas: Reicht eine 25 %-Quote aus?
Die Finanzverwaltung konkretisiert die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof und stellt klar: Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen fördern die Allgemeinheit nur dann, wenn mindestens 25 % der Betreuungsplätze nicht Beschäftigten von Vertragspartnern vorbehalten sind und diese Öffnung gegenüber der Allgemeinheit satzungsmäßig festgelegt ist (BMF, Schreiben v. 29.01.2026).
Worum geht es?
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 29. Januar 2026 den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) mit sofortiger Wirkung punktuell geändert. Der AEAO ist kein Gesetz, sondern eine interne Verwaltungsanweisung, die für die Finanzbehörden des Bundes und der Länder verbindlich ist. Für gemeinnützige Organisationen besonders relevant ist eine Klarstellung zum Abgabenordnung § 52 (Förderung der Allgemeinheit).
Hintergrund der Änderung ist ein Urteil des Bundesfinanzhof vom 1. Februar 2022 (Az. V R 1/20). In diesem Urteil stellte das Gericht fest, dass ein Träger einer Kinderbetreuungseinrichtung die Allgemeinheit nicht fördert, wenn Betreuungsplätze überwiegend Beschäftigten von Vertragspartnern vorbehalten sind und damit faktisch nicht der Allgemeinheit zugutekommen. Eine konkrete Quote für Plätze, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen müssen, hatte der BFH in seinem Urteil jedoch nicht festgelegt.
Neue Vorgaben für Kinderbetreuungseinrichtungen
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Bildnachweis: Jacob Wackerhausen, Stock-Fotografie-ID: 2224235754
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