Wie konkret muss die Vermögensbindung für den Fall der Auflösung in der Satzung geregelt sein?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Wie konkret muss die Vermögensbindung für den Fall der Auflösung in der Satzung geregelt sein?

Die satzungsmäßige Vermögensbindung regelt, was mit dem Vermögen einer steuerbegünstigten Körperschaft bei Auflösung oder Zweckaufgabe passiert. Der BFH stellt klar, dass Pauschale Formulierungen wie „gemeinnützig“ oder „mildtätig“ nicht genügen (BFH, Urt. v. 20.11.2025, Az. V R 10/24).

Worum geht es?

Die Gesellschafter einer GmbH änderten ihren Gesellschaftsvertrag, um erstmals gemeinnützige Zwecke nach §§ 51–68 AO zu verfolgen. Falls die Gesellschaft aufgelöst wird, aufgehoben wird oder der steuerbegünstigte Zweck wegfällt, sah der Gesellschaftsvertrag vor, dass das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine öffentliche Körperschaft oder eine andere steuerbegünstigte Organisation übergeht. Dieses Vermögen muss von der Empfängerorganisation unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden.

Das Finanzamt lehnte den Antrag der Klägerin ab, die satzungsgemäße Einhaltung der Vorschriften nach § 60a Abs. 1 AO gesondert feststellen zu lassen. Nach Auffassung der Behörde entsprach weder der in der Satzung genannte Zweck noch die festgelegte Vermögensbindung nach § 61 Abs. 1 AO den gesetzlichen Anforderungen.

Daraufhin erhob die Klägerin Klage gegen die Entscheidung des Finanzamts, welche jedoch von dem niedersächsische Finanzgericht abgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: Olivier Le Moal, Stock-Fotografie-ID: 1436038027

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