Ermäßigter Steuersatz für gemeinnützige Integrationsprojekte: Eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung?
Umsätze einer gGmbH, die im Rahmen eines Integrationsprojekts zur Förderung behinderter Menschen erbracht werden, sind ermäßigt zu besteuert, wenn diese Leistungen direkt der Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke dienen. Eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung liegt hierbei nicht vor (FG Niedersachsen, Urt. v. 11.12.2025, Az. 5 K 173/16).
Worum geht es?
Die Klägerin ist eine GmbH, die gewerbliche Wäschereileistungen erbrachte. Die Beigeladene ist eine gemeinnützige GmbH (gGmbH), deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO) ist und die als anerkanntes Integrationsunternehmen gemäß § 132 SGB IX und § 68 Nr. 3 Buchst. c AO tätig war. Beide Unternehmen erbrachten Wäschereileistungen für Krankenhäuser und Einrichtungen des Gesundheitswesens, die üblicherweise nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Während die Klägerin den allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % anwendete, nutzte die gGmbH den ermäßigten Satz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG. Dies führte nach der Darstellung der Klägerin zu einem Preisvorteil von 12 %. Bei der Neuausschreibung der Wäschereileistungen durch die Landeskrankenhäuser im Jahr 2012 unterlag die Klägerin aus preislichen Gründen der gGmbH und verlor einen wichtigen Großkunden. Die Klägerin griff als Mitbewerberin die Besteuerung der gGmbH gerichtlich an.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Smederevac, Stock-Fotografie-ID: 2198320425
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