Steueränderungsgesetz 2025 – Teil 5: Photovoltaikanlagen
Am 4. September 2025 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025. Der Referentenentwurf enthält neben einer Reihe technischer Anpassungen auch bedeutende Bestimmungen für das Gemeinnützigkeitsrecht.
Photovoltaikanlagen u.a. erneuerbare Energien gelten ab 1.1.2026 als gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich
Nach bisheriger Rechtslage war der Betrieb von Photovoltaikanlagen durch gemeinnützige Organisationen zwar grundsätzlich möglich, stieß jedoch regelmäßig auf rechtliche Unsicherheiten. Im Zentrum stand dabei die Frage, ob ein dauerhafter wirtschaftlicher Verlust aus einer solchen Tätigkeit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO darstellen könnte. Diese Unklarheit führte in der Praxis zu erheblichem Abstimmungsbedarf mit der Finanzverwaltung und hemmte vielfach Investitionen in erneuerbare Energien durch gemeinnützige Körperschaften.
Mit dem neuen § 58 Nr. 11 AO soll klargestellt werden, dass die Anschaffung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen sowie die Nutzung weiterer erneuerbarer Energien gemeinnützigkeitsrechtlich ausdrücklich unschädlich sind, selbst wenn mit solchen Projekten dauerhafte Verluste verbunden sein können. Erfasst sind sämtliche erneuerbare Energien im Sinne des § 3 Nr. 21 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023.
Zentrale Erwägung ist die Umwelt- und Klimaschutzfunktion solcher Anlagen. Das BMF stellt ausdrücklich den Bezug zum EEG 2023 her, insbesondere zu § 1 Abs. 1 EEG, der das Ziel einer nachhaltigen, treibhausgasneutralen Stromversorgung normiert. Die Nutzung erneuerbarer Energien durch Körperschaften wird daher nicht nur als ökologisch sinnvoll, sondern auch als förderungswürdig im Sinne der Abgabenordnung angesehen.
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Bildnachweis: photoschmidt, Stock-Fotografie-ID: 2189363753
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