Kann ein Insolvenzverwalter Geldauflagen an gemeinnützigen Organisationen zurückfordern?
Zahlungen eines Beschuldigten an gemeinnützige Einrichtungen im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO können insolvenzrechtlich angefochten werden. Unmittelbare Empfänger solcher Geldauflagen haften grundsätzlich selbst auf Rückgewähr an die Insolvenzmasse (BGH, Urt. v. 12.03.2026, Az. IX ZR 18/25).
Worum geht es?
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein gegen den späteren Insolvenzschuldner geführtes Strafverfahren wegen vorsätzlicher Marktmanipulation. Das Verfahren wurde nicht durch ein Urteil beendet, sondern nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten auferlegt, insgesamt 100.000 € zu zahlen. Ein Teilbetrag sollte an die Landeskasse fließen, die übrigen Beträge an mehrere gemeinnützige Organisationen aus den Bereichen Denkmalschutz, Menschenrechte und Jugendarbeit. Die Geldbeträge wurden anschließend an die vorgesehenen Empfänger überwiesen.
Wenige Wochen nach den Zahlungen wurde jedoch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Daraufhin machte der Insolvenzverwalter geltend, dass die Zahlungen die Insolvenzgläubiger benachteiligt hätten und deshalb nach den Vorschriften der Insolvenzordnung angefochten werden könnten.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: matejmo, Stock-Fotografie-ID: 2205719765
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