Kann eine Tax Law Clinic als Verein gemeinnützig tätig sein?
Ein Verein, der durch eine „Tax Law Clinic“ unentgeltliche steuerliche Beratung durch Studierende unter fachlicher Anleitung anbietet, erfüllt wegen Verstoßes gegen §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 StBerG nicht die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a AO (FG Köln, Urt. v. 07.08.2025, Az. 13 K 1624/22).
Worum geht es?
Der Kläger ist ein im Jahr 2022 gegründeter Verein, dessen Zweck laut Satzung die Förderung der Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) ist. Dieser Zweck soll insbesondere durch den Betrieb einer „Tax Law Clinic“ verwirklicht werden. In dieser Einrichtung sollen Studierende der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften unter Anleitung qualifizierter Personen (wie etwa Rechtsanwälte, Steuerberater, etc.) unentgeltliche Hilfeleistungen in Steuersachen gegenüber Dritten, insbesondere anderen Studierenden, erbringen. Ziel ist es, praktische Kompetenzen zu fördern und gleichzeitig einen niederschwelligen Zugang zu steuerrechtlicher Beratung zu ermöglichen.
Der Verein beantragte beim Finanzamt die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO. Der Kläger räumte selbst ein, dass nach BFH-Rechtsprechung ein rechtswidriger Vereinszweck die Gemeinnützigkeit ausschließt, hielt die Rechtslage im Zusammenspiel von StBerG und RDG jedoch für ungeklärt sowie verfassungs- und unionsrechtswidrig und strebte insoweit gerichtliche Klärung an.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: TommL, Stock-Fotografie-ID: 2232557926
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