Führt ein bloßer Satzungsfehler zur rückwirkenden Versagung der Gemeinnützigkeit – auch ohne Mittelmissbrauch?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Führt ein bloßer Satzungsfehler zur rückwirkenden Versagung der Gemeinnützigkeit – auch ohne Mittelmissbrauch?

Verstößt eine nachträgliche Satzungsänderung gegen die Vermögensbindung und besteht dieser Verstoß länger als ein Jahr fort, rechtfertigt dies keine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO, selbst wenn keine schädliche Mittelverwendung erfolgt ist (BFH, Urt. v. 20.11.2025, Az. V R 27/23).

Worum geht es?

Die Klägerin ist eine GmbH, die nach ihrer Satzung gemeinnützige Zwecke verfolgt. Ursprünglich enthielt ihre Satzung eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Regelung zur Vermögensbindung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO sowie § 61 Abs. 1 AO, wonach das Vermögen im Fall der Auflösung oder Zweckwegfalls ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden ist.

Im Jahr 2012 wurde die Satzung jedoch neu gefasst, ohne eine entsprechende Regelung zur Vermögensbindung aufzunehmen. Erst im Jahr 2014 wurde die Satzung erneut geändert und eine Vermögensbindung wieder aufgenommen.

Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass aufgrund dieses Satzungsmangels die Steuerbegünstigung rückwirkend zu versagen sei. Die Klägerin beantragte hingegen eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO und argumentierte, es liege lediglich ein formaler Satzungsfehler ohne tatsächliche schädliche Mittelverwendung vor. Zudem rügte sie eine Ungleichbehandlung gegenüber Verstößen der tatsächlichen Geschäftsführung nach § 63 Abs. 2 AO, bei denen die Steuerbegünstigung regelmäßig nur für einzelne Veranlagungszeiträume entfällt.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: filmfoto, Stock-Fotografie-ID: 1002869040

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