Welche Anforderungen gelten an die Satzung einer gemeinnützigen Holdinggesellschaft?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Welche Anforderungen gelten an die Satzung einer gemeinnützigen Holdinggesellschaft?

Weder ein Verweis auf § 52 Abs. 2 Satz 2 AO noch die Holdingfunktion nach § 57 Abs. 4 AO ersetzen die ausdrückliche Benennung eines gemeinnützigen Satzungszwecks in der Satzung (FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.04.2026, Az. 8 K 8128/24).

Worum geht es?

Die Klägerin, eine als gemeinnützige Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt gegründete Holdinggesellschaft, begehrte einen positiven Feststellungsbescheid nach § 60a AO. In ihrer ursprünglichen Satzung bezeichnete die Klägerin als Gesellschaftszweck lediglich die „selbstlose Förderung der Allgemeinheit (…) i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 2 AO.“ Die Zweckverwirklichung sollte insbesondere durch eine Holdingfunktion nach § 57 Abs. 4 AO erfolgen. Konkrete gemeinnützige Zwecke nach dem Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO enthielt die Satzung nicht.

Die Klägerin war zunächst alleinige Gesellschafterin einer gemeinnützigen Tochtergesellschaft mit anerkannter Gemeinnützigkeit, jedoch veräußerte sie diese Beteiligung später und änderte daraufhin ihre Satzung. Dabei nahm sie ausdrücklich die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Studentenhilfe auf und beantragte erneut einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO.

Das Finanzamt lehnte beide Anträge ab, da es die Auffassung vertrat, die Satzung genüge nicht den Anforderungen des § 60 Abs. 1 AO.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: Martin Keiler, Stock-Fotografie-ID: 1187170985

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