Wie wird die Schenkungsteuer bei der Gründung einer Familienstiftung richtig berechnet?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Wie wird die Schenkungsteuer bei der Gründung einer Familienstiftung richtig berechnet?

Für die schenkungsteuerliche Erstausstattung einer Familienstiftung ist die Steuerklasse nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG ausschließlich anhand des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Stifter und den bezugsberechtigten Destinatären zu bestimmen (FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.09.2024, Az. 4 K 1138/24).

Worum geht es?

Die Klägerin war eine von einem Ehepaar gegründete Familienstiftung, deren Zweck die finanzielle Förderung der Stifter und ihrer Abkömmlinge war. Zur Ausstattung der Stiftung übertrugen die Stifter jeweils 40.000 € Grundstockvermögen. Das Finanzamt behandelte diese Vermögensübertragungen als steuerpflichtige Schenkungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG.

Streit bestand darüber, welche Steuerklasse nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG anzuwenden ist. Das Finanzamt bezog neben den bezugsberechtigten Familienangehörigen auch mögliche Anfallsberechtigte ein, die im Fall einer späteren Stiftungsauflösung Vermögen erhalten könnten. Dadurch gelangte es zur Steuerklasse III und gewährte lediglich einen Freibetrag von 20.000 €.

Die Stiftung vertrat hingegen die Auffassung, dass ausschließlich die in der Satzung vorgesehenen Bezugsberechtigten (also die Abkömmlinge der Stifter) maßgeblich seien. Da diese der Steuerklasse I unterfallen, sei ein Freibetrag von 100.000 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu berücksichtigen.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: Eva-Katalin, Stock-Fotografie-ID: 1363140233

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