Welche steuerlichen Folgen hat der Tod eines Stifters einer liechtensteinischen Stiftung?
Das Vermögen einer vor dem 1. April 2009 errichteten liechtensteinischen Alt-Stiftung fällt beim Tod des Stifters nicht in dessen Nachlass, wenn dem Stifter umfassende Herrschaftsbefugnisse zustanden und diese nach liechtensteinischem Recht nicht vererblich sind. (FG München, Urt. v. 15.01.2025, Az. 4 K 158/22).
Worum geht es?
Die Klägerin war eine 1995 errichtete liechtensteinische Stiftung, deren Stifterin sich bis zu ihrem Tod im Jahr 2009 umfassende Herrschaftsrechte über das Stiftungsvermögen vorbehalten hatte. Nach den Stiftungsunterlagen konnte sie jederzeit über das Vermögen verfügen und den Stiftungsrat verbindlich anweisen. Nach ihrem Tod wurden ihre Tochter Alleinerbin und die Stiftung entsprechend der Begünstigungsregelungen fortgeführt.
Erst im Jahr 2016 ließ der Stiftungsrat prüfen, ob in Deutschland erbschaftsteuerliche Pflichten bestehen. Das Finanzamt behandelte den Vermögensübergang als Schenkung auf den Todesfall (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) und setzte Erbschaftsteuer fest.
Im Klageverfahren war insbesondere streitig, ob bereits Festsetzungsverjährung nach §§ 169, 170 AO eingetreten war und ob spätere Auszahlungen an Begünstigte als Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG) abzugsfähig sind.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Andreas Häuslbetz, Stock-Fotografie-ID: 1197487240
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