Streubesitzdividenden: Neue steuerliche Risiken für Familienstiftungen?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Streubesitzdividenden: Neue steuerliche Risiken für Familienstiftungen?

Werbungskosten einer Familienstiftung im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Streubesitzdividenden nach § 8b Abs. 4 KStG sind lediglich in Höhe des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG abzugsfähig (FG Hamburg, Urt. v. 27.06.2025, Az. 5 K 9/25).

Worum geht es?

Die Klägerin ist eine nicht steuerbefreite Familienstiftung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG, die ihr Vermögen überwiegend in Kapitalanlagen investiert. Sie erzielte in den Streitjahren 2013 bis 2021 unter anderem Dividenden aus Beteiligungen von unter 10 % und damit sogenannte Streubesitzdividenden nach § 8b Abs. 4 KStG.

Im Zusammenhang mit diesen Kapitalanlagen entstanden erhebliche Aufwendungen, insbesondere für Vermögensverwaltung, Depotführung sowie Rechts- und Steuerberatung. Die Stiftung begehrte den Abzug dieser tatsächlichen Werbungskosten bei der Körperschaftsteuer.

Das Finanzamt berücksichtigte jedoch lediglich den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, § 8b KStG enthalte eine speziellere Regelung für Beteiligungserträge und ermögliche auch bei steuerpflichtigen Streubesitzdividenden den Abzug tatsächlicher Werbungskosten. Zudem sah sie einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da Kapitalgesellschaften ihre tatsächlichen Betriebsausgaben vollständig abziehen könnten.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: AndreyPopov, Stock-Fotografie-ID: 2255845106

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