Wer vertritt eine Stiftung im Streit um die Abberufung eines Vorstandsmitglieds?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Wer vertritt eine Stiftung im Streit um die Abberufung eines Vorstandsmitglieds?

Schließt die Satzung einer Stiftung bei lebenszeitiger Bestellung zweier Mitstifter zu Vorstandsmitgliedern eine einseitige Abberufung nicht eindeutig ein, kann ein Mitstifter den anderen weder wirksam allein aus dem Vorstand entfernen noch die Stiftung im Organstreit allein vertreten (OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.02.2026, Az. 14 U 30/25).

Worum geht es?

Die Verfügungsklägerin ist eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, die im Jahr 2009 von zwei Stiftern errichtet wurde. Nach der Stiftungssatzung sollte der erste Vorstand aus bis zu drei Personen bestehen. Zugleich war geregelt, dass die Stifter dem Vorstand auf Lebenszeit angehören und ihr Amt jederzeit niederlegen können. Darüber hinaus sah § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung vor, dass die Stifter zur Bestellung und Abberufung des ersten Vorstands berufen sind. Beide Stifter bestellten sich im Stiftungsgeschäft selbst zu Vorstandsmitgliedern.

Im Laufe der Jahre kam es zwischen den beiden Mitstiftern zu erheblichen persönlichen und organisatorischen Konflikten. Der Vorstand bestand zum Zeitpunkt des Rechtsstreits ausschließlich aus diesen beiden Personen. Einer der Mitstifter erklärte schließlich die sofortige Abberufung des anderen Mitstifters als Vorstandsmitglied. Im Berufungsverfahren trug die Stiftung zusätzlich vor, dass der betroffene Mitstifter in einer weiteren Sitzung erneut als Vorstand abberufen worden sei.

Die Stiftung beantragte daraufhin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, weiterhin als Stiftungsvorstand aufzutreten oder entsprechende Rechtshandlungen als Vorstandsmitglied vorzunehmen. Das Landgericht Ulm hatte diesen Antrag bereits zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte die Stiftung Berufung zum OLG Stuttgart ein.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: Jacob Wackerhausen, Stock-Fotografie-ID: 2199033973

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