OVG Lüneburg hat Maskenpflicht für den ÖPNV überprüft

Maskenpflicht für den ÖPNV
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

OVG Lüneburg hat Maskenpflicht für den ÖPNV überprüft

Das in der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelte Gebot, in Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs eine medizinische Maske zu tragen, ist auch angesichts der geänderten rechtlichen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes und des derzeitigen Infektionsgeschehens voraussichtlich nicht zu beanstanden (Amtlicher Leitsatz: OVG Lüneburg, Beschluss v. 1.11.2022, Az. 14 MN 321/22).

Worum geht es? 

Gemäß § 8 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung haben Fahrgäste ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr, die Verkehrsmittel des Personennahverkehrs nutzen, sowie Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Die Regelung des § 8 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung beruht auf §§ 32 S. 1, 28 Abs. 1 S. 1, 28b Abs. 2 Nr. 1b, 2 des Infektionsschutzgesetztes (IfSG). Hierdurch werden die Länder dazu ermächtigt, Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassen zu dürfen. 

Ein Antragsteller hat sich mit einem Normenkontrollverfahren an das OVG Lüneburg gewandt, um die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen überprüfen zu lassen. 

Entscheidung des OVG Lüneburg 

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Foto: IMAGO / Die Videomanufaktur / 146205201

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar