Erstattung einer Dienstausfallentschädigung wegen Quarantäne-Anordnung

Antrag für Arbeitgeber auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei Verdienstausfall eines Arbeitnehmers auf Grund behördlich angeordneter Quarantäne (Absonderung) oder Tätigkeitsverbot nach § 56 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Erstattung einer Dienstausfallentschädigung wegen Quarantäne-Anordnung

Ein Profisportverein begehrte die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne für einen angestellten Athletiktrainer. Der Trainer konnte seiner Arbeit jedoch weiter im Homeoffice nachgehen (VG Minden, Urt. v. 6.12.2022, Az. 7 K 2613/22). 

Worum geht es? 

Die Klägerin, ein Sportverein, begehrte die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Infektionsschutzgesetz für den Zeitraum vom 13. März 2020 bis zum 27. März 2020. In diesem Zeitraum beschäftigte der Verein einen Athletiktrainer, der für die Spieler der 1. Mannschaft des Vereins zuständig war. 

Im März 2020 ordnete der Landrat des Kreises vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie gemäß § 30 IfSG die Absonderung des Arbeitnehmers in das häusliche Umfeld für den Zeitraum von 13. März 2020 bis zum 27. März 2020 an. Für diesen Zeitraum zahlte der Verein insgesamt 3.690,08 EUR, bestehend aus dem Lohn und Sozialabgaben. 

Daraufhin beantragte der Verein im April 2020 die „Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei Veridentsausfalls eines Arbeitnehmers auf Grund behördlich angeordneter Quarantäne“ für seinen Arbeitnehmer. Der Landschaftsverband lehnte den Antrag auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen ab.

Daraufhin erhob der Verein Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden. 

Wie entschied das Gericht? 

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