Stellt eine Infektion mit dem Corona-Virus ein Arbeitsunfall dar?

Corona im Büro
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Stellt eine Infektion mit dem Corona-Virus ein Arbeitsunfall dar?

Dass es in Deutschland massenweise zu Infektionen mit dem Covid-19-Virus kommt, es sich bei einer Infektion also um eine allgemeine Gefahr handelt, steht einer Anerkennung als Arbeitsunfall nicht entgegen (Amtlicher Leitsatz: Sozialgericht Konstanz, Urt. v. 16.09.2022, Az. S 1 U 452/22).

Was ist passiert?

Die Beteiligten streiten sich darüber, ob die Infektion der Klägerin mit dem Corona-Virus ein Arbeitsunfall darstellt. Die Klägerin ist als Industriekauffrau in einem Handwerksbetrieb tätig. In dem Betrieb kommt die Klägerin vor allem in ihrem Büro in Kontakt mit weiteren Beschäftigten. Außerdem hat sie Kontakt zu anderen Beschäftigten in der Fertigungshalle des Betriebs, welche die Klägerin mehrmals täglich aufsucht. Die Klägerin lebt mit ihren drei Söhnen in häuslicher Gemeinschaft.

Im Betrieb galt in dem streitgegenständlichen Zeitraum eine Hygieneverordnung mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern und einer Maskenpflicht. Am 12. April 2021 wurde ein Arbeitnehmer aus dem Handwerksbetrieb positiv auf das Corona-Virus getestet. Eine vom Arbeitgeber veranlasste Testung bei den Beschäftigten des Betriebs ergab keine weiteren Nachweise von Infektionen, auch nicht bei der Klägerin. Ein paar Tage später verspürte die Klägerin jedoch die ersten Anzeichen einer Infektion. Am 19. April 2021, also eine Woche nach der positiven Testung des Kollegen, wurde die Klägerin mittels eines PCR-Tests positiv auf das Corona-Virus getestet. Ebenfalls am 19. April war einer ihrer Söhne positiv getestet worden. Nach Angaben der Klägerin heilte die Infektion bei ihr nicht vollständig aus. Es seien Langzeitfolgen, wie allgemeine Abgeschlagenheit, Atemnot, Kopfschmerzen, usw., verblieben.

Der Arbeitgeber meldete den Vorfall an die gesetzliche Unfallversicherung. Die Klägerin behauptet, dass sie sich im Betrieb angesteckt habe, obwohl sie am Arbeitsplatz die Maske bei engem Kontakt stets getragen habe. Eine Infektion durch einen Kontakt im privaten Umfeld schließe sie aus.

Die Versicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, es liege kein Arbeitsunfall vor, wenn sich eine Gefahr verwirklicht habe, von der ein Versicherter zur selben Zeit und mit gleicher Schwere auch außerhalb seiner versicherten Tätigkeit betroffen gewesen ist. Es müsse hinreichend wahrscheinlich sein, dass die Infektion bei der versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Dies sei vorliegend hingegen nicht nachweisbar der Fall, da die Klägerin sich auch im privaten Bereich angesteckt haben könnte.Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Anschließend erhob sie Klage vor dem Sozialgericht Konstanz.

Wie entschied das Gericht?

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