Fahrschulunterricht als steuerfreier Schulunterricht?

Geschrieben von: André Schoon

Fahrschulunterricht als steuerfreier Schulunterricht?

Der Begriff des „Schul- und Hochschulunterrichts“ ist eng auszulegen – nur der Unterricht an allgemeinbildenden Schulen wird davon erfasst.

Der EuGH hatte sich in seinem Urteil vom 14.03.2019 (Az. C-449/17) mit der Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulleistungen zu beschäftigen. Im zugrundeliegenden Fall betreibt die Klägerin eine Fahrschule in der Rechtsform einer GmbH. In den von ihr ausgestellten Rechnungen wies sie keine Umsatzsteuer gesondert aus. Für das Steuerjahr 2010 erklärte sie zunächst steuerpflichtige Umsätze. Das Finanzamt entsprach ihrer Umsatzsteuererklärung. Mit Schreiben vom 22.12.2014 beantragte die Klägerin, die von ihr geschuldete Umsatzsteuer auf 0,00 EUR herabzusetzen. Dies lehnte das Finanzamt ab. Der mit diesem Fall später befasste BFH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts den Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 umfasst.

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