Senkung der Belastung? Steuerliche Änderungen für Arbeitnehmer in 2024

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Senkung der Belastung? Steuerliche Änderungen für Arbeitnehmer in 2024

Mit dem Jahresbeginn 2024 sind einige steuerliche Änderungen für Arbeitnehmer in Kraft getreten. Diese sollen vor allem die Belastung senken.

Worum geht es?

Steuerpflichtige und somit auch Arbeitnehmer zahlen ab dem Jahr 2024 bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 11.604 Euro keine Einkommensteuer. Auf diesen Betrag ist der sogenannte steuerliche Grundfreibetrag nach § 32a I Nr. 1 EStG gestiegen, um die sogenannte „kalte Progression“ abzumildern. Dies stellt eine Erhöhung des Grundfreibetrages in Höhe von 696 Euro gegenüber dem Vorjahr da.

Der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 Prozent findet erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 Euro Anwendung, bisher war es ab 62.810 Euro. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.825 Euro gilt der sogenannte „Reichensteuersatz“ in Höhe von 45 Prozent; hier gab es keine Veränderung gegenüber dem Vorjahr.

Auch der Unterhaltshöchstbetrag gemäß § 33a I EStG steigt 2024 an. Dies hat zur Folge, dass auch Unterhaltsleistungen oder Aufwendungen für die Berufsausbildung an Angehörige grundsätzlich bis zu einem Betrag von 11.604 Euro steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Bisher waren es 10.908 Euro. Gleiches gilt für den Kinderfreibetrag gemäß § 32 VI EStG. Dieser lag vorher bei 3.012 Euro, nun bei 3.192 Euro. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten bzw. Lebenspartnern erhöht sich der Kinderfreibetrag entsprechend von 6.024 Euro um 360 Euro auf 6.384 Euro.

Zudem wurde die Freigrenze für die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags ebenfalls angehoben. Im Jahr 2024 wird der Solidaritätszuschlag erst ab einer festzusetzenden Einkommensteuer von 18.130 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern festgesetzt. Dies entspricht einer Anhebung in Höhe von 587 Euro. Steuerpflichtige mit einer geringeren festzusetzenden Einkommensteuer müssen keinen Solidaritätszuschlag zahlen.

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Bildnachweis: Seiya Tabuchi, Stock-Fotografie-ID: 1345493196

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