Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen

Auch wenn die Nachtarbeit nicht genau dokumentiert wurde, können Nachtzuschläge steuerfrei sein (FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 09.11.2022, Az. 4 K 145/20).

Worum geht es?

Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Bei ihm wurde eine Lohnsteuer-Außenprüfung vorgenommen. Im Rahmen dieser wurde festgestellt, dass der Kläger an seine Arbeitnehmer teilweise Nachtzuschläge gezahlt und diese als steuerfrei behandelt hat. Nachtzuschläge seien steuerfrei, wenn sie für Nachtarbeit 25 % des Grundlohns nicht übersteigen. Nachtarbeit sei die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.

Die Stundenaufzeichnungen des Klägers seien nicht hinreichend konkret, da weder Arbeitsbeginn  noch Arbeitsende daraus hervorgingen. Allein die Aufzeichnung der Arbeitsdauer sei nicht ausreichend. Der Kläger hatte daraufhin die Pauschalisierung der Lohnsteuer gemäß § 40 I S. 1 Nr. 2 EStG beantragt. Es wurde ein Durchschnittssteuersatz von 30 % ermittelt.

Aus den Stundenaufzeichnungen geht hervor, welcher Mitarbeiter an welchem Tag wieviel Zeit zu welchen Konditionen innerhalb der begünstigten Zeit gearbeitet hat. Der Beleg wurde von einer verantwortlichen Person abgezeichnet und an die Buchhaltung weitergereicht. Es ist insoweit unstreitig, dass die Nachtarbeit ausgeführt und die Höchstgrenze der 25 % vom Grundeinkommen nicht überschritten wurde.

Der Kläger beantragte, den Bescheid abzuändern und die Steuerfreiheit der Beiträge anzuerkennen.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: gorodenkoff, Stock-Fotografie-ID: 1340887706

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