Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Versichertenberater und Mitglieder eines Widerspruchsausschusses

Geschrieben von: Schomerus

Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Versichertenberater und Mitglieder eines Widerspruchsausschusses

Einkünfte aus den Tätigkeiten als Versichertenberaterin und Mitglied eines Widerspruchsausschusses sind nicht von der Einkommensteuer befreit. Es kann lediglich ein Freibetrag geltend gemacht werden.

Die Klägerin des Rechtsstreits vor dem BFH (Urteil vom 03.07.2018, Az. VIII R 28/15) war eine Ruhestandsbeamtin einer Rentenversicherung. Diese war im Streitjahr 2012 bei der einer Rentenversicherung ehrenamtlich als Versichertenberaterin und Mitglied eines Widerspruchsausschusses tätig. Hierfür erhielt sie 2012 gemäß § 41 SGB IV Entschädigungen i.H.v. 7.044,00 EUR für die Tätigkeit als Versichertenberaterin und 744,00 EUR für die Mitgliedschaft im Widerspruchsausschuss.

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