Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit

Einkommensteuer
Geschrieben von: André Schoon

Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit

Erzielt ein Übungsleiter steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen, wenn hinsichtlich der Tätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt.

Worum ging es in dem Fall?

In dem zu entscheidenden Fall (BFH, Urteil vom 20.11. 2018, Az.: VIII R 17/16) hatte der Übungsleiter steuerfreie Einnahmen in Höhe von ca. 100,00 EUR sowie Ausgaben (Fahrtkosten) von ca. 600,00 EUR. Grundsätzlich könnte der Übungsleiter in diesem Fall ca. 500,00 EUR als Aufwendungen einkommensteuerlich abziehen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Übungsleiter seine Tätigkeit mit einer Einkünfteerzielungsabsicht ausübt. Denn sollte die Tätigkeit nur als sog. Liebhaberei anzusehen sein, wären die Einnahmen nicht steuerbar und die damit zusammenhängenden Aufwendungen ebenfalls steuerlich unbeachtlich. Insofern ist es eine Frage der Prüfung dieser inneren Tatsache (Einkünfteerzielungsabsicht), ob hier nicht nur Liebhaberei vorliegt.

Was ist die Ansicht des BFH?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar