Verein bekommt öffentlichen Zuschuss: Wann kann das ertragsteuerliche Folgen haben?

Geschrieben von: Vereinfacher

Verein bekommt öffentlichen Zuschuss: Wann kann das ertragsteuerliche Folgen haben?

Das Finanzgericht Münster hatte mit Urteil vom 24.05.2019 darüber zu entscheiden, ob Zuschüsse, die vom Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen gewährt wurden, dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines gemeinnützig anerkannten Vereins zuzuordnen sind.

Der Verein, der nach Art. 2 Abs. 1 seiner Satzung u.a. die Förderung des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes verfolgte, unterhielt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mit dem er Einnahmen aus Eintrittsgeldern, aus Sponsoring, Verkaufsabrechnungen und Provisionen sowie aus Mieten und Zinsen erzielte. Der Verein erhielt vom Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen Zuschüsse, die aufgrund der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe vom 24.09.2000 – III B 6-71-60-00.03 ergingen. Gegenstand der Förderung waren nach Nr. 2.1 und 2.3 der Richtlinien die Personal- und Sachausgaben der Landesvereinigung der Jäger für die Geschäftsstellen sowie die Redaktions-, Herstellungs- und Versandkosten der Mitteilungsblätter der Landesvereinigung der Jäger. Diese Zuschüsse ordnete der Verein im Rahmen seiner Gewinnermittlung vollständig dem ideellen Bereich zu, was Gegenstand des Rechtsstreites mit der Finanzverwaltung war, welche die Zuschüsse anteilig dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zurechnete.

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