Haftung des Vereinsvorstands für Steuerschulden
Der Vereinsvorstand haftet für Steuerschulden, wenn Steuererklärungen nicht rechtzeitig abgebeben werden. Eine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen besteht auch vor Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
Worüber musste der BFH entscheiden?
Der BFH hatte mit Urteil vom 12.06.2018 (Az. VII R 2/17) über die Rechtmäßigkeit der Haftung einer ehemaligen Vereinsvorsitzenden für Körperschafts- und Umsatzsteuerschulden zu entscheiden. Die Klägerin war von der Gründung eines zunächst als gemeinnützig anerkannten Vereins bis zu ihrer Amtsniederlegung Ende August 2011 Erste Vorsitzende des Vorstands. Im Jahr 2005 erteilte sie dem Schatzmeister eine uneingeschränkte Handlungsvollmacht. Am 19.09.2011 erkannte das beklagte Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Vereins ab, setzte für die Jahre 2006 bis 2008 Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer fest und nahm die Klägerin insoweit mit Bescheid vom 14.05.2013 in Haftung.
Wie hat das Gericht entschieden?
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