Umsatzsteuer einer Behindertenwerkstatt

Geschrieben von: Schomerus

Umsatzsteuer einer Behindertenwerkstatt

Bei der Beförderung von Behinderten zu Ihrem Arbeitsplatz in einer Behindertenwerkstatt handelt es sich um Leistungen, die zur Ausführung steuerfreier Leistungen dienen. Daher kann die auf die Transportkosten entfallene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

In dem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Hessen (Urteil vom 18.10.2018, Az. 6 K 1715/17) ging es um den Vorsteuerabzug aus Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit den Betrieb einer Behindertenwerkstatt. Beim Kläger handelt es sich um einen eingetragenen, gemeinnützigen Verein. Der Zweck des Vereins ist die Förderung, die Errichtung und der Betrieb für seelenbedürftige (behinderte) Menschen und von Einrichtungen, die Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen schaffen. Im Streitjahr 2015 betreute der klägerische Verein insgesamt 48 Personen im stationären und 21 Personen im ambulanten Wohnbereich. Hinzu kamen 5 Personen im Tagesförderungsbereich und weiteren 5 Personen in betriebsintegrierter Betreuung. Neben den Wohnhäusern und Wohngruppen unterhielt der Kläger auch verschiedene Werkstätten, die als Behindertenwerkstätten i.S.d. § 136 SGB IX anerkannt.

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