Ferienhäuser eines gemeinnützigen Vereins: Keine Grundsteuerbefreiung

Geschrieben von: Schomerus

Ferienhäuser eines gemeinnützigen Vereins: Keine Grundsteuerbefreiung

Bei Ferienhäusern handelt es sich um Wohnungen, die auch dann steuerpflichtig sind, wenn sie zu gemeinnützigen Zwecken genutzt werden.

In dem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Münster (Urteil vom 26.07.2018, Az. 3 K 233/18 EW) war streitig, ob Ferienhäuser einer Ferienhausanlage als Wohnungen im Sinne des Bewertungsgesetzes einzuordnen sind. Der Kläger des Rechtsstreits ist ein 1953 gegründeter gemeinnütziger Verein. Ihm gehören Feriendörfer in verschiedenen Bundesländern. Die Häuser sind im Juni 1960 bezugsfertig geworden. Sie sind in Massivbauweise errichtet und verfügen über Ölofenheizung und zentrale Warmwasserversorgung. Die bebaute Fläche der einzelnen Ferienhäuser beträgt zwischen 89 m² und 102 m². Sie wurden zunächst nicht bewertet, weil die Finanzverwaltung davon ausgegangen war, dass keine Grundsteuerpflicht besteht.

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