Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister auch für Vereine
Ab dem 01.01.2023 besteht auch für Vereine die Verpflichtung zur Eintragung im Transparenzregister. Für eingetragene Vereine hat der Gesetzgeber jedoch Erleichterungen vorgesehen.
Ab dem 01.01.2023 besteht auch für Vereine die Verpflichtung zur Eintragung im Transparenzregister. Für eingetragene Vereine hat der Gesetzgeber jedoch Erleichterungen vorgesehen.
Für die Frage der Erkennbarkeit einer Person auf einem veröffentlichten Lichtbild kommt es maßgeblich auf die konkrete Zweckbestimmung und den sich daraus ergebenden Verwertungskontext an.
Für eine Nennung im Verfassungsschutzbericht müssen hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, um einer Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten zuschreiben zu können.
Die Klimastiftung MV weigerte sich, die Namen der am Bau der Gaspipeline Nord Stream 2 beteiligten Unternehmen zu nennen. Auch vor dem Bundesverfassungsgericht ist sie gescheitert.
Private Ersatzschulen finanzieren sich unter anderem durch Schulgeldbeiträge der Eltern. Eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern darf nicht durch die Höhe der Beitragszahlungen gefördert werden.
Eine Verbotsverfügung gegen einen Verein betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, sondern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen.
Ist mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist, und ist deshalb nicht überprüfbar, ob bei allen Sportlern die ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht, schließt dies die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 67a Abs. 3 S. 1 AO aus.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht steuerlich absetzbar sind.
Mittlerweile liegen zwei Gesetzentwürfe vor, durch die eine virtuelle Teilnahme an der Mitgliederversammlung auch ohne Satzungsregelung ermöglicht werden soll.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das vom Bundesinnenministerium ausgesprochene Verbot des Vereins „Deutsche Libanesische Familie e.V.“ als rechtmäßig bestätigt.