Mitgliedsbeiträge für Vereine zur Freizeitgestaltung nicht abzugsfähig

Blasorchester
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Mitgliedsbeiträge für Vereine zur Freizeitgestaltung nicht abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht steuerlich absetzbar sind (BFH, Urt. v. 28.09.2022, Az. X R 7/21). 

Worum geht es? 

Bei dem vom BFH entschiedenen Fall klagte ein gemeinnütziger Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und Jugendliche unterhält. Der Verein stellte bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge Spendenbescheinigungen aus. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass der Verein für Mitgliedsbeiträge keine Spendenbescheinigungen ausstellen dürfe. 

Hiergegen klagte der Verein zunächst erfolgreich vor dem Finanzgericht Köln. Der Verein dürfe für Mitgliedsbeiträge Spendenbescheinigungen ausstellen, weil der Verein nicht nur der Freizeitgestaltung diene, sondern auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere, so das Finanzgericht. 

Wie entschied das Gericht? 

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