Kann sich Fußballfan gegen Twitter-Foto der Polizei wehren?

24.02.2017 Fussball Dritte Liga MSV Duisburg - 1. FC Magdeburg. Polizei an den Zugängen der Arena.
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Kann sich Fußballfan gegen Twitter-Foto der Polizei wehren?

Für die Frage der Erkennbarkeit einer Person auf einem veröffentlichten Lichtbild kommt es maßgeblich auf die konkrete Zweckbestimmung und den sich daraus ergebenden Verwertungskontext an (OVG Münster, Urteil v. 28.11.2022, Az. 5 A 2808/19). 

Worum geht es? 

Am 24. Februar 2017 fand in Duisburg das Spiel der 3. Fußball-Bundesliga zwischen dem MSV Duisburg und dem 1. FC Magdeburg statt. Ausweislich der Dokumentation der im Vorfeld abgehaltenen Sicherheitsbesprechung wurde die Begegnung als Spiel der Kategorie C (erhöhtes Risiko) eingestuft. Das Verhältnis der beiden Fanlager wurde als feindschaftlich eingeschätzt.

Vor und während des Spiels kam es im räumlichen Bereich des Stadions tatsächlich zu Störungen und Gewalttaten. Die einsatzbegleitende Einheit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei veröffentlichte um 17:44 Uhr über den offiziellen Twitter-Account der Polizei Duisburg einen Beitrag mit dem Text: „Stau am Gästeeingang, einige Fans haben sich Regencapes angezogen, um die Durchsuchung zu verhindern.“ 

Der Twitter-Beitrag war zudem mit einem zuvor aufgenommen Foto versehen, auf dem unter anderem Personen zu erkennen waren, die sich auf dem Grundstück des Stadions befanden und sich teilweise Regencapes anzogen, beziehungsweise diese über den Kopf zogen. 

Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Menschen ist nachträglich die Löschung des Twitter-Beitrags veranlasst worden. 

Eine der erkennbaren Personen verlangte anschließend Schadenersatz in Höhe von 150 EUR, da das Abbilden ihrer Person gegen ihr Persönlichkeitsrecht verstoße. Zudem sei sie durch das Foto als Person dargestellt worden, die berechtigte polizeiliche Maßnahmen verhindere. 

Das erstinstanzliche zuständige Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin legte daraufhin Berufung beim Oberverwaltungsgericht ein. 

Wie entschied das Gericht? 

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Foto: IMAGO / Christoph Reichwein / 27354339

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