Höhe der Schulgeldbeiträge privater Ersatzschulen

Privatschule
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Höhe der Schulgeldbeiträge privater Ersatzschulen

Private Ersatzschulen finanzieren sich unter anderem durch Schulgeldbeiträge der Eltern. Eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern darf nicht durch die Höhe der Beitragszahlungen gefördert werden (OLG Brandenburg, Urteil v. 8.11.2022, Az. 3 U 110/21). 

Worum geht es? 

Der Kläger ist Träger einer Freien Waldorfschule. Die Freie Waldsorfschule ist eine Ersatzschule, die der Kläger mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde betreibt. Der Beklagte hat seine Kinder zum Jahr 2011, bzw. zum Jahr 2016, bei der Schule angemeldet. 

Die Beitragsordnung des Klägers sieht feste Regelbeiträge pro Kind für ein Schuljahr sowie eine Geschwisterermäßigung vor. 

Dieser Schulkostenbeitrag wird als Jahressatz vom Vorstand des Waldorfschulverein Frankfurt/Main e. V. für ein Kalenderjahr festgelegt und in der Beitragsordnung bekannt gemacht. Die Beitragsordnung sieht vor, dass durch den Ermäßigungsausschuss der Schule auf Antrag Ermäßigungen des Schulbeitrags erfolgen können. Auf Antrag des Beklagten ermäßigte der Kläger den Schulgeldbeitrag für die beiden Kinder im Zeitraum vom Januar bis einschließlich Juli 2019 auf monatlich 200 €.

Dennoch blieben teilweise Zahlungen des Beklagten aus. Der Kläger forderte den Beklagten zur Zahlung von rückständigen Schulgeldbeiträgen auf und reichte sodann Klage beim Landgericht ein. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der Schulkostenbeiträge verurteilt.

Der Beklagte erhob gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht. Der Beklagte ist der Ansicht, dass das von dem Kläger erhobene Schuldgeld deutlich über dem als verfassungsrechtlich zulässigen Durchschnittsbetrag liege und daher unrechtmäßig sei. 

Wie entschied das Gericht? 

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