Sportliche Veranstaltungen mangels ausreichender Aufzeichnungen kein Zweckbetrieb

Sport: Einnahmen im Fußball
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Sportliche Veranstaltungen mangels ausreichender Aufzeichnungen kein Zweckbetrieb

Ist mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist, und ist deshalb nicht überprüfbar, ob bei allen Sportlern die ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht, schließt dies die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 67a Abs. 3 S. 1 AO aus (BFH, Beschluss v. 3.08.2022, Az. XI R 11/19). 

Worum geht es? 

In dem Verfahren ging es um die Frage, ob die Umsätze des Klägers aus dem Verkauf von Eintrittskarten dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG unterliegen. 

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen 1. Herrenmannschaft in der Oberliga spielt. Der Verein verfolgt gemäß seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO). In seinen Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Streitjahre erklärte er Umsätze zum Regelsteuersatz und zum ermäßigten Steuersatz.

Im Jahr 2016 fand beim Kläger eine Außenprüfung statt, die u.a. die Umsatzsteuer der Streitjahre zum Gegenstand hatte. Der Prüfer stellte fest, dass die zum ermäßigten Steuersatz angemeldeten Umsätze aus der Gewährung von Eintrittsberechtigungen („Verkauf von Eintrittskarten“) für sportliche Veranstaltungen die für die Streitjahre geltende Umsatzgrenze des § 67a Abs. 1 S. 1 AO iHv jeweils 35.000 EUR überschritten. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG komme daher für die Streitjahre nicht in Betracht. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) erließ daraufhin Änderungsbescheide wegen Umsatzsteuer für die Streitjahre, in denen die Umsätze aus dem Verkauf von Eintrittskarten zum Regelsteuersatz besteuert wurden. Den Einspruch, mit dem der Kläger gemäß auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze (§ 67a Abs. 1 S. 1 AO) verzichtete, wies das FA mit Einspruchsentscheidung v. 4.5.2017 als unbegründet zurück.

Der Verein klagte daraufhin vor dem Finanzgericht Niedersachsen, welches die Klage als unbegründet abgewiesen hat. Daraufhin erhob der Verein Revision zum BFH. 

Wie entschied das Gericht? 

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