Nennung im Verfassungsschutzbericht zulässig?

MLPD
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Nennung im Verfassungsschutzbericht zulässig?

Für eine Nennung im Verfassungsschutzbericht müssen hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, um einer Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten zuschreiben zu können (BVerfG, Beschluss vom 31.05.2022, Az. 1 BvR 564/19).

Was ist passiert? 

Der Beschwerdeführer wandte sich als bundesweit tätiger Verein gegen seine Nennung im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2013 im Abschnitt „Linksextremismus“. An mehreren Stellen wird dort über Verbindungen des Vereins zu der als verfassungsfeindlich eingestuften Partei MLPD berichtet. In dem Bericht wurde darauf hingewiesen, dass lediglich Anhaltspunkte für den Verdacht der Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestünden. 

Im Hauptsacheverfahren entschied das OVG Münster, dass die Art der Darstellung in einzelnen Passagen des Verfassungsschutzberichts rechtswidrig sei und diese entfernt werden müssen. Die Nennung im Bericht als solche sei jedoch nicht zu beanstanden. Das BVerwG wies die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde zurück. 

Wie entschied das Gericht? 

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