Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister auch für Vereine

Transparenzregister
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister auch für Vereine

Ab dem 01.01.2023 besteht auch für Vereine die Verpflichtung zur Eintragung im Transparenzregister. Für eingetragene Vereine hat der Gesetzgeber jedoch Erleichterungen vorgesehen. 

Transparenzregister 

Im Transparenzregister sind die wirtschaftlich Berechtigten u.a. von Vereinen einzutragen. Es soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. 

Die wirtschaftlich Berechtigten sind diejenigen natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der betreffende Verein letztlich steht. Ist eine solche Person nicht vorhanden, was typischerweise bei Vereinen der Fall ist, so sind die Vorstandsmitglieder im Transparenzregister einzutragen.

Eingetragene Vereine 

Eingetragene Vereine haben grundsätzlich die Erleichterung, nicht selbst eine Mitteilung an das Transparentregister machen zu müssen. 

Vielmehr erstellt die registerfügende Stelle anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten eine automatische Eintragung in das Transparenzregister. Im Rahmen dieser Eintragung werden alle Mitglieder des Vorstands eines Vereins mit den Daten nach § 19 Abs. 1 GwG als sog. fiktiv wirtschaftliche Berechtigte nach § 3 Abs. 2 S. 5 GwG im Transparenzregister erfasst. Die automatische Eintragung erfolgte spätestens bis zum 01.01.2023.

Ausnahmen von der automatischen Eintragung 

Vereine müssen jedoch in bestimmten Sonderfällen trotz automatischer Eintragung eine Mitteilung an das Transparenzregister machen. 

Diese Mitteilungspflicht greift ein, wenn: 

  • eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet worden ist
  • es mindestens einen tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten gibt
  • ein wirtschaftlich Berechtigter seinen Wohnort außerhalb von Deutschland hat
  • ein wirtschaftlich Berechtigter eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit hat
  • ein wirtschaftlich Berechtigter neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine andere Staatsangehörigkeit hat

Praxistipp

Wir empfehlen die Eintragungen im Transparenzregister auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.

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