Abkürzung „gUG“ zulässig
Die Bezeichnung „gUG“ für eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft ist nicht irreführend und kann ins Handelsregister eingetragen werden...
Die Bezeichnung „gUG“ für eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft ist nicht irreführend und kann ins Handelsregister eingetragen werden...
Eine Kinderbetreuungseinrichtung, deren Plätze aufgrund vertraglicher Vereinbarungen bevorzugt mit Firmenangehörigen der Vertragspartner belegt werden sollen, ist nicht als gemeinnützig anzuerkennen...
Übernimmt ein gemeinnütziger Verein, der im Rettungsdienst tätig ist, die Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung gegenüber den Sozialleistungsträgern für fremde Leistungserbringer, so unterhält er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und keinen Zweckbetrieb...
Die Tätigkeit der Dialysevereine ist als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu behandeln. Ob ein Dialyseverein das Gebot der Selbstlosigkeit erfüllt, ist für den Einzelfall zu prüfen...
Eine auf dem Gebiet der Behinderten- und Altenpflege und Fürsorge tätige Körperschaft ist nicht selbstlos tätig, wenn sie gegenüber ihrem Geschäftsführer unentgeltliche Pflegeleistungen in erheblichem Umfang erbringt...
Eine gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung fällt bereits dann weg, wenn eine Satzungsänderung die Inhalte der Mustersatzung der Finanzverwaltung betrifft. Ob es sich hierbei um gemeinnützigkeitsschädliche Änderungen handelt, ist unerheblich...
Ein britisches College kann eine steuerbefreite Körperschaft im Sinne des deutschen Rechts darstellen...
Eine gemeinnützige Verbraucherberatung, die individuelle Versicherungsvergleiche anbietet, betreibt einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb...
Satzungen genügen nur dann den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen, wenn sie – unabhängig vom Aufbau und vom genauen Wortlaut der Mustersatzung – in Bezug auf das Kriterium der Selbstlosigkeit zumindest die Festlegung enthalten, dass nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden.
Ein gemeinnütziger Verein mit einer üblichen Anfallsklausel darf jedenfalls dann auf einen anderen gemeinnützigen Rechtsträger verschmolzen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass mit der Klausel allein steuerrechtliche Zwecke verfolgt werden.