Förderung des demokratischen Staatswesens als gemeinnütziger Zweck?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Förderung des demokratischen Staatswesens als gemeinnütziger Zweck?

Grundsätzlich können auch Petitionsplattformen ihre Gemeinnützigkeit auf den Zweck der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens stützen (FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.11.2023, Az. 8 K 8012/3).

Worum geht es?

Nach einer über dreijährigen Auseinandersetzung mit dem Berliner Finanzamt reicht der Verein innn.it e.V. (ehemals Change.org e.V.) Klage gegen die Finanzverwaltung Berlin ein. Diese hatte dem Verein 2021 die Gemeinnützigkeit aberkannt und auch den Widerspruch dagegen endgültig zurückgewiesen.

Juristisch befasste sich der Ausgangsstreit mit dem Zweck der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 II S. 1 Nr. 24 AO. Dieser taucht häufig im Zusammenhang mit der Förderung der Bildung als „politische Bildung“ auf, wie auch im Rechtsstreit des Vereins Attac. Dieser Zweck wurde für sich und alleinstehend noch nicht von einem Finanzgericht verhandelt.

Bisher galt, dass dieser steuerbegünstigte Zweck nur gegeben sei, wenn eine Körperschaft sich umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien beschäftigt und diese objektiv und neutral würdigt.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: AndreyPopov, Canva-Fotografie

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