Streichung der Anfallsklausel – Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Streichung der Anfallsklausel – Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Fehlt in der Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft auch nur zeitweise die sog. Anfallsklausel, führt dies zum Wegfall der Gemeinnützigkeit und der damit einhergehenden Steuerbefreiungen (FG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.4.2023, Az. 3 K 475/16).

Worum geht es?

Die Klägerin ist eine gemeinnützige Körperschaft. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die fehlende ausdrückliche Regelung in der Satzung der Klägerin zur Vermögensbindung gemäß § 61 III AO zu einer rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit und damit zu einem Wegfall der Steuerbefreiung nach § 5 I Nr. 9 KStG für den maßgeblichen Zeitraum führt. 

Unternehmensgegenstand und Zweck der Klägerin war und ist insbesondere der Betrieb eines Klinikums im Landkreis Z. Im Jahre 2007 folgte eine Kreisgebietsreform und mehrere Landkreise wurden zu dem Landkreis Y zusammengelegt, darunter der Landkreis Z. 

Die vormaligen Krankenhausgesellschaften der einzelnen Landkreise wurden gebündelt. Nach der Zusammenlegung wurde eine Gesellschafterversammlung abgehalten, in welcher die bisherige Satzung der Klägerin vollständig aufgehoben und durch eine neue ersetzt wurde. Die bisherigen steuerbegünstigten Zwecke wurden übernommen. Allerdings wurde der bisherige § 13 ersatzlos gestrichen, welcher zum Inhalt hatte, an wen das Vermögen im Falle einer Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft fallen soll. 

Bei einer Betriebsprüfung bei der Klägerin in den darauffolgenden Jahren kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass infolge des Fehlens einer solchen Vorschrift die Gemeinnützigkeit rückwirkend abzuerkennen und auch die Steuerbefreiungen rückwirkend zu versagen seien. 

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: nathaphat, Stock-Fotografie-ID: 1411630763

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