Nach Schadensersatz des AWO-Geschäftsführers: Rechtsfragen für NPOs
Am 16.10.2023 wurde der frühere Geschäftsführer der Arbeiterwohlfahrt Frankfurt am Main e. V. auf Schadensersatz in einer Gesamthöhe von rund 1,8 Millionen Euro verurteilt (LAG Hessen, Urt. v. 16.10.2023, Az. 16 Sa 1733/22). Die Vorgänge um die AWO waren ein Thema, welches bei gemeinnützigen Organisationen für große Aufmerksamkeit gesorgt hat. Damit einher gehen verschiedene rechtliche Fragestellungen.
Gemeinnützigkeitsrecht
Dem AWO-Kreisverband Frankfurt wurde vorgeworfen, ihren Funktionären überhöhte Gehälter gezahlt zu haben. Unangemessen hohe Vergütungen sind als Fehlverwendung von Mitteln zu bewerten, was zum Entzug des Gemeinnützigkeitsstatus führen kann. Auch sollen satzungswidrige Zuwendungen in Höhe von rund 935.000 Euro an den Kreisverband Wiesbaden geflossen sein. Gemeinnützigkeitsrechtlich ist darin ein Verstoß des Gebots der ausschließlichen Verwendung von Mitteln für die satzungsmäßigen Zwecke zu sehen.
Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit hat eine steuerliche Behandlung ohne Privilegien zur Folge. Die Privilegien umfassen zum Beispiel die Befreiung von der Körperschaft- oder Gewerbesteuer. Infolge der Aberkennung kann es zu erheblichen Steuernachzahlungen kommen. Der Grund dafür ist, dass alle Gewinne steuerpflichtig sind, die den Tatbestand einer Einkunftsart erfüllen.
Organhaftung und Compliance
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Bildnachweis: BalkansCat, Stock-Fotografie-ID: 1695262073
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