Corona: Nutzungsuntersagung von Sportstätten (hier: Tanzsport)
Der VGH lehnt den Antrag eines Tanzsport-Vereins auf Aussetzung der Nutzungsuntersagung von Sportstätten zur Ausübung des Tanzsports aufgrund der bestehenden Pandemie-Lage ab.
Der VGH lehnt den Antrag eines Tanzsport-Vereins auf Aussetzung der Nutzungsuntersagung von Sportstätten zur Ausübung des Tanzsports aufgrund der bestehenden Pandemie-Lage ab.
Der BFH stellt erneut fest, dass das Anti-Globalisierungsnetzwerk Attac nicht gemeinnützig agiert. Das Gericht betont in seiner nunmehr zweiten Entscheidung zu diesem Thema, dass die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und öffentliche Meinung kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck ist.
Das OLG Schleswig hat den Ausschluss eines Vereinsmitglieds aus einem Sportverein für rechtmäßig erklärt. Grund für den Ausschluss war die Mitgliedschaft in der NPD.
Ein nach Vereinsrecht sichergestelltes Motorrad muss an den Eigentümer herausgegeben werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Motorrad nicht zum Vermögen des verbotenen Vereins gehört.
Die Überlassung von Tagungs- und Seminarräumen ist nur dann steuerbegünstigt, wenn diese an Vereinsmitglieder überlassen werden und die Mitglieder die Räume entsprechend der Vereinssatzung nutzen.
Anmeldungen zum Vereinsregister dürfen auch von sog. besonderen Vertretern durchgeführt werden, wenn diese im Vereinsregister eingetragen sind. Dazu braucht der besondere Vertreter keine gesonderte Vollmacht des Vorstands.
Der Bundestag hat Ende letzten Jahres Änderungen und Klarstellungen zu den vereinsrechtlichen Corona-Bestimmungen beschlossen. Der Bundesrat hat die Regelungen gebilligt. Das entsprechende Gesetz wurde am 30.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 28.02.2021 in Kraft. Dies Regelungen ergänzen die Verlängerung des COVID-19-Gesetzes bis zum 31.12.2021, worüber wir bereits am 23.12.2020 ausführlich berichtet hatten.
Die Umsatzsteuerbefreiung von gemeinnützigen Sportvereinen betrifft lediglich die Einnahmen aus den jeweiligen Sportveranstaltungen selbst. Die Überlassung von Sportanlagen ist nicht erfasst.
Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz am 18.12.2020 zugestimmt. Mit diesem Gesetz sind zahlreiche Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht verbunden. Über die wichtigsten Änderungen wollen wir Euch im Folgenden informieren.
Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung mittels elektronischer Übermittlung (Elster) ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht.