Haftungsregelung für nicht eingetragene Vereine wird angepasst
Die bisherige Regelung, wonach nicht eingetragene Vereine bei der Mitgliederhaftung wie GbRs behandelt werden, wurde von der Rechtsprechung schon lange nicht mehr umgesetzt. Der Gesetzgeber hat daher die gesetzliche Vorschrift entsprechend angepasst.