Ein besonderer Vertreter kann Anmeldungen zum Vereinsregister vornehmen

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Ein besonderer Vertreter kann Anmeldungen zum Vereinsregister vornehmen

Anmeldungen zum Vereinsregister dürfen auch von sog. besonderen Vertretern durchgeführt werden, wenn diese im Vereinsregister eingetragen sind. Dazu braucht der besondere Vertreter keine gesonderte Vollmacht des Vorstands.

Worüber musste das Kammergericht Berlin entscheiden?

In dem Verfahren ging es um einen Verein, der am 10.02.1992 errichtet und am 07.06.2010 im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen worden ist.  Am 04.12. 2019 meldeten zwei neue Vorstandsmitglieder ihre Bestellung zu Vorstandsmitgliedern und das Ausscheiden der vorherigen Vorstandsmitglieder mittels notariell beglaubigter Erklärung. Die Erklärung enthielt zudem eine Satzungsänderung. Danach sollt der Satzung folgende Regelung hinzugefügt werden: „Der Vorstand kann besondere (§ 30 BGB) Vertreter bestellen und diesen jeweils eigene Aufgabenkreise zuweisen, insbesondere die Besorgung von vereinsrechtlichen Angelegenheiten, vor allem die Anmeldung von Eintragungen in das Vereinsregister. Der Vorstand kann besondere Vertreter jederzeit abberufen.“

Auf dieser Grundlage enthielt die Erklärung ferner die Anmeldung zweier besonderer Vertreter. Das Registergericht war der Ansicht, dass eine Eintragung der besonderen Vertreter zwar in Betracht käme, bei den Anmeldungen allerdings wieder notariell beglaubigter Vollmachten vorgelegt werden müssten. Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht die Anmeldung der Satzungsänderung und der besonderen Vertreter mit Beschluss vom 04.03.2020 zurückgewiesen. Dagegen legte der Verein Beschwerde ein.

Hatte die Beschwerde des Vereins Erfolg?

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