Gemeinnützigkeit und politische Betätigung: Neue „Attac-Entscheidung“ des BFH

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Gemeinnützigkeit und politische Betätigung: Neue „Attac-Entscheidung“ des BFH

Der BFH stellt erneut fest, dass das Anti-Globalisierungsnetzwerk Attac nicht gemeinnützig agiert. Das Gericht betont in seiner nunmehr zweiten Entscheidung zu diesem Thema, dass die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und öffentliche Meinung kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck ist.

Worum ging es in dem Verfahren und warum musste sich der BFH erneut mit der Gemeinnützigkeit des Attac-Vereins befassen?

Der Attac Trägerverein e.V. und das Finanzamt streiten darüber, ob der Verein in den Jahren 2010 bis 2012 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft erfüllt hat. Der Attac Trägerverein e.V. setzt sich öffentlichkeitswirksam für eine ökologische, solidarische und friedliche Weltwirtschaftsordnung ein. Insbesondere wenden sich die Globalisierungskritiker von Attac gegen die weltweit wachsende soziale Ungleichheit und gegen eine Globalisierung, die nur an mächtigen Wirtschaftsinteressen orientiert sei.

Im Bereich von Steuerpolitik und öffentlichen Finanzen ging der Verein im Rahmen der Kampagne „Sparpaket/Finanztransaktionssteuer/Umverteilen“ gegen Gesetzesvorschläge vor, die später zum Haushaltsbegleit- und Haushaltsgesetz 2011 führten. Mit der Kampagne „H stoppen“ verfolgte der Verein das Ziel, ökologische Nachhaltigkeit durch umweltfreundliche Textilproduktion mit wirtschaftlicher Nachhaltigkeit zu verbinden. Ferner nahm der Verein das Verkehrsprojekt „Stuttgart 21“ zum Anlass für einen Demokratie-Kongress. Beim Thema „30-Stunden-Woche“ plädierte er für eine entsprechende Arbeitszeitbegrenzung „für alle“ bei vollem Lohnausgleich für untere und mittlere Einkommen.

Das beklagte Finanzamt verneinte die Gemeinnützigkeit des Vereins. Das Finanzgericht Hessen gab der Klage des Vereins im ersten Rechtsgang statt (Urteil vom 10.11.2016, Az. 4 K 179/16) und verwies darauf, dass politische Aktivitäten einer Gemeinnützigkeit nicht entgegenstehen, sofern sie im Gesamtkontext eines gemeinnützigen Zwecks stehen und in ein umfassendes Informationsangebot eingebettet sind. Der BFH hob das Urteil jedoch auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zur erneuten Entscheidung zurück (Urteil vom 10.01.2019, Az. V R 60/17). Der BFH hatte insbesondere darauf verwiesen, dass das Finanzgericht die Begriffe der „Volksbildung“, worunter auch die politische Bildung fällt, und des „demokratischen Staatswesens“ zu weit ausgelegt habe. Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfülle dem BFH zufolge keinen gemeinnützigen Zweck.

Im zweiten Rechtsgang verneinte das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 26.02.2020 (Az.4 K 179/16) unter Beachtung der vom BFH aufgestellten Kriterien die Gemeinnützigkeit des Vereins. Das Gericht begründete die Ablehnung damit, dass die unstreitig dem Attac Trägerverein e.V. zurechenbaren Aktivitäten und Maßnahmen zumindest nicht alle einem übergeordneten gemeinnützigen Zweck dienten. Der Attac-Verein habe bei einzelnen Maßnahmen und Aktionen vorrangig konkrete politische Forderungen aufgestellt, die gemessen am Maßstab des BFH-Urteils von den in der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecken nicht erfasst seien. Gegen dieses Urteil legte der Attac Trägerverein e.V. erneut Revision ein.

Wie begründete der BGH die fehlende Gemeinnützigkeit des Vereins?

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