Vereinsausschluss eines NPD-Mitglieds aus einem Sportverein wirksam

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Vereinsausschluss eines NPD-Mitglieds aus einem Sportverein wirksam

Das OLG Schleswig hat den Ausschluss eines Vereinsmitglieds aus einem Sportverein für rechtmäßig erklärt. Grund für den Ausschluss war die Mitgliedschaft in der NPD.

Über welchen Sachverhalt musste das Oberlandesgericht Schleswig entscheiden?

Beim Kläger handelt es sich um ein NPD-Mitglied und zugleich Hamburger Landesvorsitzenden der genannten Partei. Beklagt war ein Sportverein aus Pinneberg. Der Kläger war Mitglied dieses Vereins. Der Verein schloss den Kläger im April 2016 aufgrund seiner NPD-Mitgliedschaft als Mitglied aus. Der Ausschluss wurde durch das vereinsinterne Ehrengericht bestätigt.

Dagegen erhob der Kläger eine Klage auf Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses. In zweiter Instanz stellte das Landgericht Itzehoe mit Urteil vom 23.02.2018 fest, dass der Ausschluss des Klägers wegen formeller Mängel unwirksam sei. Der Verein änderte daraufhin seine Satzung. Es bestand nach der Änderung auch die Möglichkeit, Mitglieder einer extremistischen Organisation, gleich welcher politischen Ausrichtung, oder einer rassistisch und fremdenfeindlich organisierten Organisation, wie z.B. der NPD und ihrer Landesverbände, aus dem Vereins auszuschließen.

Zudem stellte der Sportverein im Rahmen seines Zweckes und seiner Aufgaben Folgendes klar: „Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art, sowie alle Formen militärischer Ausbildung ab. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Mitglieder von extremistischer Organisationen oder religiösen Gruppierungen wie z.B. der NPD und ihren Landesverbänden, können nicht Mitglied des Vereins werden.“

Nach Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister schloss der Sportverein den Kläger mit Schreiben vom 05.02.2019 erneut aus. Das vereinsinterne Ehrengericht bestätigte diese Entscheidung. Die vom Kläger eingereichte Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen. Das OLG musste nun über die Berufung des Klägers entscheiden.

Hatte die Berufung des Klägers Erfolg?

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