Jahressteuergesetz 2020: Viele Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Jahressteuergesetz 2020: Viele Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz am 18.12.2020 zugestimmt. Mit diesem Gesetz sind zahlreiche Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht verbunden. Über die wichtigsten Änderungen wollen wir Euch im Folgenden informieren.

Freibeträge und Freigrenzen werden angehoben

Zunächst ist erfreulicherweise festzustellen, dass einige Freibeträge erhöht wurden. So beträgt der Übungsleiterfreibetrag ab diesem Jahr 3.000,00 EUR (vorher: 2.400,00 EUR). Der Ehrenamtsfreibetrag wurde von 720,00 EUR auf 840,00 EUR erhöht. Die Nichtanrechnungsgrenze bei u.a. ALG I und II wurde auf 250,00 EUR angehoben. Zudem wurde die Umsatzfreigrenze auf 45.000,00 EUR brutto angehoben, die auch bereits für das Kalenderjahr 2020 gilt. Bis zu dieser Grenze bleibt der Gewinn der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe steuerfrei. Weiterhin wurde durch das Jahressteuergesetz auch die zeitnahe Mittelverwendung für kleinere Vereine abgeschafft, soweit deren Gesamteinnahmen unter 45.000,00 EUR liegen.

Regelungen zur Mittelweitergabe werden angepasst

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar