Corona: Nutzungsuntersagung von Sportstätten (hier: Tanzsport)

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Corona: Nutzungsuntersagung von Sportstätten (hier: Tanzsport)

Der VGH lehnt den Antrag eines Tanzsport-Vereins auf Aussetzung der Nutzungsuntersagung von Sportstätten zur Ausübung des Tanzsports aufgrund der bestehenden Pandemie-Lage ab.

Über welchen Sachverhalt musste der Verwaltungsgerichtshof München konkret entscheiden?

Der VGH München musste im Rahmen eines Eilverfahrens über einen Normenkontrollantrag entscheiden. Bei dem Antragsteller handelte es sich um einen eingetragenen gemeinnützigen Verein, der eine Sportstätte mit drei Sälen zur Ausübung des (Turnier-)Tanzsports betreibt. Er beantragte, einstweilen den Vollzug von § 10 Abs. 3 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15.12.2020 auszusetzen.

Die hier streitgegenständliche Regelung besagt u.a., dass der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten untersagt ist. Zur Begründung führt der Antragsteller u.a. an, dass die Nutzungsuntersagung nicht erforderlich sei, um die Virusverbreitung einzudämmen, da die getroffenen Hygienemaßnahmen im Bereich der Tanzsportverein hierfür bereits ausreichend seien. Zudem würden maximal zwei Personen gleichzeitig trainieren, weitere Personen seien beim Training nicht anwesend. Nach einer Trainingsstunde werde der Raum vor der nächsten Nutzung 15 Minuten gelüftet.

Wenn aber schon keine Kontaktmöglichkeiten zu anderen Tänzern bestünden, habe das Verbot der Nutzung von Sportstätten nur noch den Zweck, in der Öffentlichkeit das Bewusstsein über die Gefährlichkeit des Virus zu entfachen oder politische Entschiedenheit zu demonstrieren. Solche Motive seien aber grob unverhältnismäßig. Die Dringlichkeit des Eilverfahrens ergebe sich aus einer Austrittswelle seiner Mitglieder seit Beginn der Pandemie. Eine staatliche Unterstützung erhalte er nicht.

Wie hat der VGH München den Fall entschieden?

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