EuGH: Sportvereine sind nur begrenzt von der Umsatzsteuer befreit

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

EuGH: Sportvereine sind nur begrenzt von der Umsatzsteuer befreit

Die Umsatzsteuerbefreiung von gemeinnützigen Sportvereinen betrifft lediglich die Einnahmen aus den jeweiligen Sportveranstaltungen selbst. Die Überlassung von Sportanlagen ist nicht erfasst.

Worüber musste der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden?

In dem Ausgangsverfahren ging es um einen Golfclub mit Sitz in Deutschland. Der Club betrieb einen Golfplatz und die dazugehörigen Anlagen, die der Club von einer Betriebs-GmbH gepachtet hatte. Nach der Satzung des Golfclubs dürfen seine Mittel nur für die Zwecke seiner Satzung verwendet werden. In der Satzung wird zudem geregelt, dass das Vermögen des Vereins bei Auflösung oder Aufhebung an eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Person oder Institution fällt.

Am 25.11.2011 erwarb der Club alle Anteile der o.g. Betriebs-GmbH. Dieser Erwerb wurde durch mehrere Darlehen finanziert, die der Club bei seinen Mitgliedern aufnahm. Im Jahr 2011 erzielte der Golfclub durch die Nutzung des Golfplatzes, der Vermietung von Golfbällen, die mietweise Überlassung von Caddies, den Verkauf von Golfschlägern sowie durch Golfturniere und Veranstaltungen Einnahmen i.H.v. 78.615,02 EUR. Das Finanzamt unterwarf diese Einnahmen der Umsatzsteuer, da die Satzung keine hinreichend genauen Regelungen zur Vermögensbindung enthalte. Zudem zeige der Erwerb der Betriebs-GmbH, dass der Golfclub nicht ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolge. Gegen den Umsatzsteuerbescheid legte der Golfclub Einspruch ein und erhob nach Ablehnung des Einspruchs Klage.

Das Finanzgericht München hob den Umsatzsteuerbescheid auf. Das Gericht verwies in seinem Urteil auf die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), die unmittelbare Anwendung finde. Die Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten, alle in engem Zusammenhang mit Sport stehenden Tätigkeiten, die von einer solchen Einrichtungen ausgeübt würden, von der Steuer zu befreien. Gegen das Urteil legte das beklagte Finanzamt Revision ein. Im Rahmen des Revisionsverfahrens hatte der BFH Zweifel hinsichtlich der Auslegung europäischen Rechts und legte bestimmte Fragen dem EuGH vor.

Welche Fragen stellte der BFH dem EuGH?

Nach der europäischen Regelung sind bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die gemeinnützige Einrichtungen erbringen, von der Umsatzsteuer befreit. Nach der deutschen Regelung sind hingegen nur Sportveranstaltungen an sich erfasst und z.B. keine Überlassung von Sportanlagen. Der BFH fragte daher, ob sich die Sportvereine unmittelbar auf das Gemeinschaftsrecht berufen können. Ferner wollte der BFH vom EuGH wissen, ob der Begriff der „Einrichtung ohne Gewinnstreben“ so zu verstehen ist, dass eine solche Einrichtung im Fall ihrer Auflösung ihr vorhandenes Vermögen auf einen anderen gemeinnützigen Sportverein zu übertragen hat.

Wie antwortete der EuGH?

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